Wahlvorstand

Hinweis

An einigen Stellen in der Lernplattform wird der Begriff „Stimmbezirk“ verwendet. Dieser Begriff wird jedoch nur bei Landtags- und Kommunalwahlen verwendet. Bei einer Europawahl - und auch bei einer Bundestagswahl - lautet dieser Begriff „Wahlbezirk“. Beide Begriffe meinen ein und dasselbe.

Der Wahlvorstand ist für die Durchführung der Wahl am Wahltag wie auch für die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimm-/Wahlbezirk zuständig. Er  besteht aus dem Wahlvorsteher sowie dem stellvertretenden Wahlvorsteher und weiteren Beisitzern, von denen jeweils einer zum Schriftführer und einer zum stellvertretenden Schriftführer benannt wird.

Die Anzahl der Beisitzer ist wahlrechtlich unterschiedlich geregelt.

Siehe auch "Anwesenheit des Wahlvorstands".

Regelung zur Landtagswahl: 

Bei Landtagswahlen besteht der Wahlvorstand aus dem Wahlvorsteher sowie dem stellvertretenden Wahlvorsteher und weiteren 3 bis 6 Beisitzern, von denen jeweils einer zum Schriftführer und einer stellvertretender Schriftführer benannt wird.

Regelung zur Europawahl: 

Bei einer Europawahl besteht der Wahlvorstand aus dem Wahlvorsteher, seinem Stellvertreter und weiteren 3 bis 7 Beisitzern, von denen jeweils einer zum Schriftführer und einer zum stellvertretenden Schriftführer bestellt wird.

Regelungen zu den Kommunalwahlen: 

Bei Kommunalwahlen besteht der Wahlvorstand aus dem Wahlvorsteher sowie dem stellvertretenden Wahlvorsteher und weiteren 3 bis 6 Beisitzern, von denen jeweils einer zum Schriftführer und einer stellvertretender Schriftführer benannt wird.

Regelung zur Bundestagswahl: 

Bei Bundestagswahlen besteht der Wahlvorstand aus dem Wahlvorsteher, seinem Stellvertreter und weiteren 3 bis 7 Beisitzern, von denen jeweils einer zum Schriftführer und einer zum stellvertretenden Schriftführer bestellt wird.

Weiterführende Informationen: 

Mitglieder des Wahlvorstands

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Gilt für: 
Bundestagswahl, Landtagswahl
Video wurde produziert von der WSW-Media Filmproduktion.