Ausschluss vom Wahlrecht

Hinweis

An einigen Stellen in der Lernplattform wird der Begriff „Stimmbezirk“ verwendet. Dieser Begriff wird jedoch nur bei Landtags- und Kommunalwahlen verwendet. Bei einer Europawahl - und auch bei einer Bundestagswahl - lautet dieser Begriff „Wahlbezirk“. Beide Begriffe meinen ein und dasselbe.

Bestimmte Personengruppen können aufgrund der wahlrechtlichen Bestimmungen vom Wahlrecht ausgeschlossen sein. Hier gibt es je nach Wahl unterschiedliche Ausschlussgründe.

Regelung zur Landtagswahl: 

Eine Person ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn sie infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

Das bedeutet: Diese Person darf nicht wählen!

Regelung zur Europawahl: 

Deutsche sind vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn sie infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen, für sie eine Betreuung für alle Angelegenheiten bestellt ist oder sie sich aufgrund einer Anordnung nach dem Strafgesetzbuch in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden. Das gleiche gilt auch für Unionsbürger/innen.

Regelungen zu den Kommunalwahlen: 

Eine Person ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn sie infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

Das bedeutet: Diese Person darf nicht wählen!

Regelung zur Bundestagswahl: 

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infoge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt, für den eine Betreuung für alle Angelegenheiten bestellt ist oder wer aufgrund einer Anordnung nach dem Strafgesetzbuch in einem psychiatrischen Krankenhaus ist.